Verein für Heimatgeschichte

 und Heimatpflege e. V.

 Roding

  

P r o l o g

 

zur Satzung

des Vereins für Heimatgeschichte und Heimatpflege e V. Roding 

1984

Erste Änderung am 2. Dezember 2013

 In den Abendstunden des 14. Mai 1984 trafen sich im Hotel Brantl in Roding 38 Bürgerinnen und Bürger der Stadt Roding und näheren Umgebung, um ihr gemeinsames Interesse zur Gründung eines Vereins für Heimatgeschichte und Heimatpflege zu bekunden. Alle Anwesenden waren sich darüber einig, dass auf diesem Gebiet Aktivitäten erforderlich sind, damit das Geschichtsbewusstsein geweckt und für die Nachwelt historische Unterlagen erarbeitet werde.

Geschichte ist gelebte Vergangenheit, aus der nützliche Lehren gezogen werden können, um brauchbare moralische Werte für die Zukunft zu schaffen, damit Freiheit und Recht für alle Menschen zur bleibenden Substanz werden.

Daher ist es notwendig, dass wir das in der Vergangenheit Geschaffene pflegen und erhalten und Neues für die Nachwelt errichten.

 

S a t z u n g

 Verein für Heimatgeschichte und Heimatpflege e. V. Roding

 § 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

Verein für Heimatgeschichte und Heimatpflege e. V.

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Cham unter der Nr. 40153 eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Roding.

 

 

§ 2

Zweck, Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein hat die Aufgabe, die Heimatgeschichte und Heimatpflege der Stadt Roding und des Altlandkreises Roding zu erforschen und der Bevölkerung nahe zu bringen.

Der Verein unterstützt ferner jede andere kulturelle Veranstaltung, wenn seine Mitwirkung durch den Vereinszweck gedeckt ist.

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, und durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. Der Verein ist parteipolitisch neutral und bekennt sich zum demokratischen Rechtsstaat.

 

 

§ 3

Entstehung der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das siebte Lebensjahr vollendet hat, ferner jede juristische Person.

Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder. Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Als aktive Mitglieder werden Damen und Herren aufgenommen, die zur Erreichung des Vereinszwecks tatsächlich aktiv werden und diesbezüglich Forschungen betreiben.

Als fördernde Mitglieder werden Personen aufgenommen, die Interesse an den Zielen des Vereins zeigen und deren Durchführung zu unterstützen gewillt sind.

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft wird beendet

                        a) durch Austritt

                        b) durch Tod

                        c) durch Ausschluss.

 

  1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch durch den gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. Mit dem Austritt erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

 

  1. Der Verein hat das Recht, ein Mitglied auszuschließen

                        a) bei groben Verstößen gegen die Mitgliederpflichten

                        b) aus sonstigen schwerwiegenden Gründen.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhören des auszuschließenden Mitglieds.

 

 

§ 5

Pflichten der Mitglieder

 

  1. Alle Mitglieder haben die Belange des Vereins nach Kräften zu fördern.

 

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zu Zahlung von Beiträgen befreit. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

 

§ 6

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

            a) der Vorstand

            b) der geschäftsführende Vorstand

            c) die Mitgliederversammlung

 

 

§ 7

Vorstand

 

Der Vorstand des Vereins besteht aus

a)dem Vorsitzenden

b)dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden,

c)dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,

d)dem Schriftführer,

e)dem Schatzmeister,

f)  sowie den Beisitzern.

 

Die Zahl der Vorstandsmitglieder einschließlich der Beisitzer ist auf zehn begrenzt.

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB und damit vertretungsberechtigt sind der 1. Vorsitzende und der 1. stellvertretende Vorsitzende sowie der 2. stellvertretende Vorsitzende; sie vertreten den Verein im Außenverhältnis jeweils einzeln. Im Innenverhältnis ist der erste stellvertretende Vorsitzende zur Vertretung nur berechtigt, wenn der Vorsitzende verhindert ist; der 2. stellvertretende Vorsitzende ist zur Vertretung nur berechtigt, wenn der Vorsitzende und der 1. stellvertretende Vorsitzende verhindert sind.

 

 

§ 8

Zuständigkeit des Vorstands

 

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Der Vorsitzende leitet die Versammlung des Vereins. Ihm erwächst die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass sich die gesamten Bestrebungen auf einer dem Zweck des Vereins entsprechenden Höhe halten.
  2. Der Schriftführer führt die Mitgliederliste und die Vereinschronik. Gefasste Beschlüsse hält er in einem Protokoll fest.
  3. Der Schatzmeister erledigt das gesamte Rechnungswesen und legt nach Jahresschluss der Mitgliederversammlung den Kassenbericht vor, wofür ihm Entlastung erteilt werden kann.
  4. Ein geschäftsführender Vorstand, bestehend aus den drei Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister, entscheidet über wesentliche Angelegenheiten des Vereins und kann Ausgaben bis zur Höhe von 500 Euro eigenverantwortlich vornehmen. Der Betrag kann von der Mitgliederversammlung entsprechend der allgemeinen Preisentwicklung angepasst werden. Über alle Entscheidungen ist der Gesamtvorstand zu unterrichten.

        Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

 

  1. In finanziellen Belangen darf der Vorstand Ausgaben bis zur halben Höhe des Vereinguthabens in eigener Verantwortung tätigen. Darüber hinaus entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

  1. Der Vorstand ist ermächtigt, geringfügige Änderungen der Satzung selbst vorzunehmen.

 

 

 

§ 9

Amtsdauer und Wahl des Vorstandes

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt, gerechnet vom Tage der Wahl an. Er bleibt jedoch bis zu einer Neuwahl im Amt.

Die drei Vorsitzenden werden einzeln und geheim gewählt, über die weiteren Vorstandsmitglieder wird einzeln abgestimmt.

Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.

 

 

§ 10

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

 

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

 

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

 

  1. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 

 

§ 11

Kassenführung

 

Die Mittel zur Bestreitung der Kosten für Vereinszwecke werden aufgebracht

a)durch Zuschüsse,

b)durch Beiträge der fördernden und aktiven Mitglieder,

c)durch freiwillige Spenden und Schenkungen,

 

Zahlungen dürfen nur aufgrund einer Auszahlungsanordnung des Vorsitzenden oder – wenn dieser verhindert ist – des Stellvertreters geleistet werden.

Die von zwei Kassenprüfern geprüfte Jahresrechnung ist der ordentlichen Jahreshauptversammlung vorzulegen.

 

 

 

§ 12

Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Ablauf des Geschäftsjahres, das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, statt.

Ihr obliegt vor allem:

a) Die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes,

b) die Wahl des Vorstandes (alle vier Jahre) und der beiden Kassenprüfer,

            c) die Festsetzung des Mindestjahresbeitrags der Mitglieder,

            d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

 

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von acht Tagen einzuberufen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens vier Wochen vor der Einberufung schriftlich eingereicht werden.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 sämtlicher Mitglieder anwesend ist.

Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende ermächtigt, unmittelbar darauf eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen; zur Satzungsänderung ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 sämtlicher Mitglieder erforderlich.

Sollte der Zweck des Vereins geändert werden, so ist dazu die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss in diesem Fall schriftlich erfolgen.

 

 

§ 13

Beurkundung von Beschlüssen der Vereinsorgane

 

Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.

 

 

§ 14

Auflösung

 

  1. Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins nach einem entsprechenden mit 3/4-Mehrheit sämtlicher Mitglieder gem. § 12 der Satzung gefassten Beschluss der Vorsitzende und der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Roding, die es für die Heimatpflege verwenden muss.

 

  1. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.